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Sturm, Schnee, Dauerfrost und Glatteis: Ohne Versicherung kann’s teuer werden

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Schwerte. Der Winter macht ernst: Sturmgefahr und Schneeverwehungen in einigen Tei­len Deutschlands. Temperaturen rund um den Gefrierpunkt sorgen vielerorts für Frieren, Zähneklappern und Gefahren durch Frost. Ob geplatzte vereiste Rohrleitungen im Haus oder folgenschwere Ausrutscher durch Schneeglätte auf den Straßen: Ist das Risiko von Schäden und Unfällen nicht ausreichend abgesichert, kann der Winter im Klammergriff von Kälte teure Konsequenzen nach sich ziehen. „Zwar fängt die richtige Versicherungspolice in vielen Fällen den finanziellen Schaden auf, doch Hausbesitzer, Mieter und Verkehrsteilneh­mer haben bestimmte Pflichten zu erfüllen, um Gefährdungen durch Eis und Schnee zu vermeiden“, erklärt Angelika Weischer von der Verbraucherzentrale NRW in Schwerte. Nachfolgend gibt sie einen Überblick über die wichtigsten Winterpflichten bei Kälte:

Wasserrohre absperren

Wenn Wasser gefriert, dehnt es sich aus und kann auf diese Weise leicht Rohre sprengen. Noch größer wird der Scha­den, wenn aufgetautes Wasser aus den geplatzten Leitungen in die Woh­nung fließt. In der Regel übernehmen Hausrat- und Wohngebäudeversi­cherung einen solchen Schaden – falls dieser spezielle Versicherungs­schutz im Vertrag enthalten ist. Eine volle oder teilweise Übernahme der Kosten kann jedoch auch vom Versicherer verweigert werden, falls die Rohre nicht rechtzeitig entleert beziehungsweise abgesperrt oder die Wohnräume nicht ausreichend beheizt wurden.

Gehwege von Eis und Schnee räumen

Bei den ersten dicken Flocken beginnt für Eigentümer auch der Winterdienst vor der eigenen Haustür: Vereiste Flächen müssen gestreut, Gehwege und Zufahrten müssen nach einem Schneefall geräumt werden. Diesen Winterdienst haben Mieter zu übernehmen, falls dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Rutscht ein Passant auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die Streu­pflicht missachtet hat. Ohne Haftpflichtversicherung kann dies teuer wer­den.

Bei Sturz versichert

Wird Passanten ein vorschriftsmäßig geräumter und gestreuter Gehweg dennoch zum Verhängnis, springt bei Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur dann, wenn der sogenannte Wegeunfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Auch für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Folgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide finanziellen Absicherungen greifen aber nur, wenn sie beizeiten abgeschlossen wurden.

Sturmschäden sofort melden

Rütteln Windböen und Eisregen gehörig am Haus bietet die Gebäudeversicherung einen Schutz gegen Sturm, Hagel, Feuer und Brand. Eine solche Police sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Wintersturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.

Dächer im Blick haben und prüfen

Halten die Dächer von Haus, Winter­garten oder Garage den Schneemassen nicht stand, springt die Gebäude­versicherung hingegen nicht automatisch bei Schäden ein. Diese müssen Hausbesitzer mit einer Extra-Vereinbarung beziehungsweise einer zusätzli­chen Police für Elementarschäden abgesichert haben, die auch für die Folgen von Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt. Werden Menschen durch rutschende Schneebretter oder herabfal­lende Eiszapfen von Dächern verletzt, kommt bei Einfamilienhäusern, in denen auch die Eigentümer wohnen, deren private Haftpflichtversicherung für Schäden auf, falls sie eine Mitverantwortung für den Unfall tragen. Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzerhaftpflicht entstande­ne Kosten.

Winterreifen sind Pflicht

Wer derzeit noch mit Sommerbereifung fährt und bei einem Glätteunfall das eigene Fahrzeug beschädigt, muss damit rechnen, dass die Kfz-Versicherung den Schaden abhängig vom Grad des eigenen Verschuldens – wenn überhaupt – nur geringfügig reguliert. Bei vielen Kaskotarifen verzichten Versicherer allerdings ausdrücklich darauf, Ausgleichszahlungen wegen grober Fahrlässigkeit zu verweigern. Wurde eine andere Person oder deren Fahrzeug geschädigt, regulieren die Versi­cherer den verursachten Haftpflichtschaden auch bei Missachtung der Win­terreifenpflicht.

  • Zum vorsorglichen Versicherungsschutz bei Unwetter und Kälte bietet die örtli­che Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW in Schwerte am Westwall 4 Beratung an. Sie ist allerdings teuer und kostet 40 Euro für eine halbe Stunde.
  • Die nächsten freien Termine gibt es am Donnerstag, den 12.01.2017.
  • Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.
  • Tel.: 02304-94226-0
    Fax: 02304-94226-11
  • Öffnungszeiten der Beratungsstelle:
    Montag         9:00-14:00 Uhr
    Mittwoch      10:00-13:00 und 14:30-18:00 Uhr
    Donnerstag 10:00-13:00 und 14:30-18:00 Uhr
    Freitag          9:00-14:00 Uhr

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