
Schwerte/Westhofen/Hagen. Am kommenden Mittwoch beginnt vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Hagen der Prozess gegen drei Männer, die gegen das Waffengesetz verstoßen haben. Dieser Vorwurf richtet sich gegen den Schwerter Gerhard M., gegen Peter G. aus Hemer und Manfred B. aus Beckum. Der Hintergrund dieser Verhandlung ist umfangreich. Elf Hauptverhandlungstage hat die Kammer angesetzt.
Der Angeklagte M. war ab dem Jahre 1988 selbstständig im Bereich des Waffenhandels tätig. Insoweit wurde ihm unter dem 24.06.1988 durch den Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde Unna eine Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen und Munition erteilt. Sachbearbeiter war bereits zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte B.. Nachdem im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens im Hause des Angeklagten M. bzw. im Haus seiner Großmutter größere Mengen ungesicherter Waffen, Munition und Sprengstoff aufgefunden wurden, wurde dem Angeklagten M. ein Anhörungsschreiben der Kreispolizeibehörde Unna mit Datum vom 15.09.2003 übersandt, mit dem ihm bekannt gegeben wurde, dass beabsichtigt sei, die Waffenhandelserlaubnis gemäß § 47 Abs. 2 WaffG zu widerrufen.
Maßnahmen zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis sollen durch den Angeklagten B. in der Folgezeit indes nicht getroffen worden sein. Erst unter dem 04.07.2013 soll der Angeklagte B. einen Entwurf einer Widerrufsentscheidung entworfen haben, welche in einer Fassung vom 05.07.2013 nach Gegenzeichnung durch den Vorgesetzten erweitert worden sein soll. In dieser Fassung soll die Entscheidung dem Angeklagten M. am 16.07.2013 übersandt worden sein.
Komplizierte Sachverhalte
Bereits unter dem 19.7.2013 soll der Angeklagte G., der dem Angeklagten M. aus früheren Tätigkeiten bekannt gewesen sein soll, bei dem Angeklagten B. die Erteilung einer Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt haben, da er, der Angeklagte G., die Firma Fine Arms in Schwerte übernehmen wolle. Dieses Schreiben soll in Wahrheit von dem Angeklagten M. gefertigt worden sein. Unter dem 06.08.2013 soll dem Angeklagten G. daraufhin durch den Angeklagten B. eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden sein. Der Antrag des Angeklagten G. soll auf eine Anregung des Angeklagten B. zurückgehen, der den Angeklagten M. gefragt haben soll, ob dieser nicht eine andere zuverlässige Person kenne, die eine entsprechende Genehmigung beantragen könne, damit man die Sachen „umschreiben“ könne. Dabei soll klar gewesen sein, dass die Geschäfte weiterhin uneingeschränkt durch den Angeklagten M. betrieben werden sollten. Der Angeklagte G. soll auch zu keiner Zeit persönlich bei der Waffenbehörde vorgesprochen, sondern lediglich dem Angeklagten M. Ablichtungen seiner Dokumente überlassen haben, die dieser wiederum dem Angeklagten B. vorgelegt haben soll.
In der Folgezeit soll der Angeklagte M. den Waffenhandel in gleicher Weise und gleichem Umfang wie vor dem Entzug der Waffenhandelserlaubnis ausgeführt haben, und zwar mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten B.. Der Handel soll meist dergestalt betrieben worden sein, dass der Angeklagte M. über eine Internetplattform die aus Nachlässen oder sonstigen Einkäufen erworbenen Schusswaffen und Munition verkauft haben soll. Zwischen dem 15.07.2013 und dem 18.03.2015 soll es zu insgesamt 190 Waffenverkäufen gekommen sein. Im genannten Tatzeitraum soll der Angeklagte M. einen Gesamterlös in Höhe von 108.403,01 € erzielt haben.
Unerlaubter Waffenhandel in 190 Fällen
Aufgrund eines Hinweises einer Vertrauensperson vom 13.10.2014, wonach der Angeklagte M. trotz entzogener Waffenhandelserlaubnis nach wie vor einen Waffenhandel betreiben solle, wurden die Ermittlungen aufgenommen. Schließlich soll es am 18.03.2015 zur Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten M. in Schwerte gekommen sein. Es sollen 321 Langwaffen, 266 Kurzwaffen, 27 Langwaffenläufe, 18 Kurzwaffenläufe, 22 Langwaffenverschlüsse, zwei Langwaffenschäfte mit Abzugseinheit, zwei Revolvertrommeln, vier Pistolengriffstücke sowie drei Schalldämpfer aufgefunden worden sein, die in keiner Weise vor dem unbefugten Zugriff Dritter in der waffenrechtlich erforderlichen Form gesichert gewesen sein sollen. Darüber hinaus sollen sich große Mengen Munition vorwiegend im Keller des Hauses befunden haben. Schließlich sollen ca. 400 g Nitrocellulose- bzw. Musketpulver im Wohnzimmerschrank aufgefunden worden sein.
Der Angeklagte Gerhard M. (56 Jahre alt, einmal vorbestraft wegen unerlaubten Waffenhandels zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) ist daher unter anderem wegen unerlaubten Waffenhandels in 190 Fällen angeklagt. Die Angeklagten Peter G. (43 Jahre alt, nicht vorbestraft) und Manfred B. (64 Jahre alt, nicht vorbestraft) sind jeweils wegen Beihilfe zu den Taten des Gerhard M. angeklagt